SMG § 28a Abs 1, SMG § 28a Abs 2 Z 1, SMG § 28b
Die Gewerbsmäßigkeitsqualifikation nach § 28a Abs 2 Z 1 SMG erfordert die präzise Feststellung der Absicht auf Wiederholung des Delikts nach § 28a Abs 1 SMG sowie die Feststellung einer Vorverurteilung wegen eines dem § 28a Abs 1 SMG entsprechenden Delikts, die sich auf eine die Grenzmenge übersteigende Suchtgiftmenge bezieht.