Vielfach veranlassen Unternehmen bei Anhaltspunkten für Straftaten oder anderen compliancerelevanten Pflichtverletzungen selbst eine Aufklärung des Sachverhalts durch externe Ermittler, zB Anwalts- oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften. Der Beitrag beschäftigt sich aus der Sicht des deutschen Rechts mit der Frage, was zu geschehen hat, wenn das Unternehmen die Ermittler, welche idR Berufsgeheimnisträger sind, nicht von ihrer Verschwiegenheitspflicht entbindet, sodass diese von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen. Insbesondere wird in diesem Zusammenhang der Frage nachgegangen, inwieweit die Behörden an die gewünschten Informationen durch Beschlagnahme von Unterlagen (bei den externen Ermittlern bzw beim Unternehmen) gelangen können.