A. Die Entscheidung des VwGH:
Kann die Geldstrafe wegen Verjährung nicht mehr vollzogen werden, ist auch die Vollstreckung der gem § 20 Abs 1 FinStrG nur für den Fall der Uneinbringlichkeit an ihre Stelle tretenden Ersatzfreiheitsstrafe unzulässig. Dieser Fall ist jenem gleichzuhalten, in dem ein Abspruch über die nach der gesetzlichen Anordnung zugleich mit der Geldstrafe festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe unterblieben ist (vgl Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz, Band I, Rz 4 zu § 20). Die Vollstreckbarkeitsverjährung der Geldstrafe erfasst demnach auch die Ersatzfreiheitsstrafe, die so gesehen kein isoliertes Schicksal haben kann. Die Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe für eine bereits verjährte Geldstrafe sieht das Gesetz nicht vor, zumal diese einerseits zugleich mit der Geldstrafe und andererseits für den Fall von deren Uneinbringlichkeit festzusetzen ist. Kann die Geldstrafe aber nicht mehr eingebracht werden, weil die Vollstreckbarkeit verjährt ist, erweist sich die Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe als rechtswidrig.