1. Die gute Nachricht
Seit der Novelle des SMG (BGBl I 2007/110) hat die verurteilte Person die Möglichkeit, eine Stellungnahme einer geeigneten ärztlichen Einrichtung der Justiz oder der Bezirksverwaltungsbehörde oder das Ergebnis einer ärztlichen Begutachtung einer Einrichtung oder Vereinigung mit Betreuungsangebot für Personen im Hinblick auf Suchtgiftmissbrauch (§ 15 SMG) zur Frage des Vorliegens der tatsächlichen Voraussetzungen des Aufschubs des Strafvollzuges in das Verfahren einzuführen. Diese legistische Entscheidung ist prinzipiell zu begrüßen. Die betroffene Person kann die Voraussetzungen des Aufschubes zur Absolvierung einer Therapie, mit der der Vollzug der verhängten Strafe aufgeschoben und bei erfolgreichem Abschluss unter Setzung einer Probezeit bedingt nachgesehen werden kann, bereits in einem frühen Verfahrensstadium selbst klären (lassen). Sie kann dadurch nicht nur das Verfahren wesentlich beschleunigen, sondern auch maßgeblich zur Vorbereitung der Entscheidung durch das Gericht beitragen.