§ 38 StVG
In seiner Beschwerde beklagt der Untergebrachte, der Anstaltsleiter missachte die Vorschriften für die "Verfertigung der vegetarischen Kosten" und habe ihm das sogenannte "Gemüsepaket" gestrichen. Die Beschwerde wurde als unzulässig zurückgewiesen:
Gemäß § 38 Abs 1 StVG sind die Strafgefangenen mit einfacher Anstaltskost ausreichend zu verpflegen. Die Kost muss den ernährungswissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen und schmackhaft sein; sie ist zu den für die Einnahme der Mahlzeiten allgemein üblichen Tageszeiten auszugeben. Abs 2 leg cit zufolge ist bei der Verpflegung auf eine reichlichere Kost für Strafgefangene, die Arbeit verrichten, auf Abweichungen von der allgemeinen Kost, die der Anstaltsarzt für einzelne Strafgefangene wegen ihres Gesundheitszustands verordnet, sowie auf die dem Glaubensbekenntnis der Strafgefangenen entsprechenden Speisegebote Rücksicht zu nehmen; ist eine Rücksichtnahme auf diese Speisegebote nach den Einrichtungen der