17 Os 10/12t; 02.10.2012
Der neu eingerichtete auf Amtsdelikte spezialisierte 17. Senat des OGH führt Nachfolgendes aus:
"Mit dem angefochtenen Urteil wurde Karin H***** des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 StGB (1) und "mehrerer" Verbrechen (richtig des Verbrechens) des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB (2) schuldig erkannt.