Von den rund einem Dutzend Rechtsakten, die die Zusammenarbeit in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten (MS) der EU nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung regeln, ist der Rahmenbeschlusses 2002/584/JI über den Europäischen Haftbefehl1) (RB-EHB) bisher immer noch der einzige, der von allen MS umgesetzt und in der Praxis flächendeckend angewendet wird. Der Europäische Haftbefehl kann sowohl im Ermittlungsverfahren als auch zur Vollstreckung einer bereits ausgesprochenen Strafe verwendet werden.