Es gibt Ansätze in der Literatur, die die psychische Situation (und Belastung) des Strafverteidigers erörtern und eine Reihe von unterschiedlichen Typen herausstellen. Der Vortrag stellt diese Vorarbeiten dar und knüpft dann an die These von Max Alsberg an, dass der Strafverteidiger von einer "versachlichten Sympathie für das Recht" erfüllt und an einem metaphysischen Individualismus interessiert sei. Es wird der Versuch einer rechtsphilosophischen Bestimmung des Strafverteidigers unternommen, der - dem Beispiel von Andreas Wernet (1997) folgend - die auch das Prozessrecht thematisierende Rechtsphilosophie Hegels dafür fruchtbar macht. Dadurch erhalten die psychischen Anforderungen der Strafverteidiger ihren Sinn. Diese Anforderungen stellen für die einzelnen Typen unterschiedlich schwere Belastungen dar, sind aber insgesamt jedenfalls dann leichter zu bewältigen, wenn Strafverteidigung zu einem eigenen "Beruf" und zu einer anerkannten Institution ("Korporation" im Sinne Hegels) wird.