vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§§ 167, 54, 54a, 150 StVG

Rechtsprechung — StrafvollzugUdo JesionekJSt 2012/3JSt 2012, 78 Heft 2 v. 1.3.2012

§§ 167, 54, 54a, 150 StVG

Der Untergebrachte beschwert sich gegen die Abweisung seines Antrags, seiner Rechtsanwältin Euro 250,00 aus der Rücklage zur Deckung von Anwaltskosten zu überweisen. Die Beschwerde wurde als verfrüht zurückgewiesen:

Gemäß § 54 Abs 1 StVG ist die Arbeitsvergütung dem Untergebrachten monatlich im Nachhinein nach Abzug des Vollzugskostenbeitrages (§ 32 Abs 2 1. Fall und Abs 3) sowie des auf ihn entfallenden Anteils am Arbeitslosenversicherungsbeitrag je zur Hälfte als Hausgeld und als Rücklage gutzuschreiben. Nach Abs 2 leg.cit steht das Hausgeld dem Untergebrachten unbeschadet der §§ 54a, 112 Abs 2 und 114 Abs 2 für die Verschaffung von Sachgütern und Leistungen nach Maßgabe der Bestimmungen des StVG zur Verfügung. Die Rücklage dient unbeschadet des § 54a der Vorsorge für den Unterhalt in der ersten Zeit nach der Entlassung.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!