§§ 167, 54, 54a, 150 StVG
Der Untergebrachte beschwert sich gegen die Abweisung seines Antrags, seiner Rechtsanwältin Euro 250,00 aus der Rücklage zur Deckung von Anwaltskosten zu überweisen. Die Beschwerde wurde als verfrüht zurückgewiesen:
Gemäß § 54 Abs 1 StVG ist die Arbeitsvergütung dem Untergebrachten monatlich im Nachhinein nach Abzug des Vollzugskostenbeitrages (§ 32 Abs 2 1. Fall und Abs 3) sowie des auf ihn entfallenden Anteils am Arbeitslosenversicherungsbeitrag je zur Hälfte als Hausgeld und als Rücklage gutzuschreiben. Nach Abs 2 leg.cit steht das Hausgeld dem Untergebrachten unbeschadet der §§ 54a, 112 Abs 2 und 114 Abs 2 für die Verschaffung von Sachgütern und Leistungen nach Maßgabe der Bestimmungen des StVG zur Verfügung. Die Rücklage dient unbeschadet des § 54a der Vorsorge für den Unterhalt in der ersten Zeit nach der Entlassung.