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§§ 156b ff StVG

Rechtsprechung - StrafvollzugUdo JesionekJSt 2012/2JSt 2012, 41 Heft 1 v. 1.1.2012

§§ 156b ff StVG

Der Strafgefangene beschwert sich gegen die Abweisung seines Antrags auf Bewilligung des elektronisch überwachten Hausarrestes. Der Beschwerde wurde nicht Folge gegeben:

Der Beschwerdeführer wurde beginnend mit dem Jahr 1995 regelmäßig wegen von ihm begangener Straftaten verurteilt, auch wenn es teilweise zum Ausspruch von Zusatzstrafen gekommen ist. Er weist insbesondere massive Vorstrafen wegen Vermögensdelikten auf, wobei er diese Straftaten jeweils über einen langen Deliktszeitraum beging und die Schadenssummen bei den von ihm begangenen Vermögensdelikten jeweils hoch war. Auch die Gewährung bedingter Strafnachsicht konnte den nunmehrigen Beschwerdeführer von der Begehung weiterer Straftaten nicht abhalten. Dieser versuchte nun offenbar, alle ihm offen stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen, um die über ihn verhängten Freiheitsstrafen nicht antreten zu müssen. Seine weiteren Anträge auf Strafaufschub waren von keinem Erfolg gekrönt. Hierbei fällt auf, dass der Beschwerdeführer sich zur Begründung seiner weiter behaupteten Vollzugsuntauglichkeit auf eine von seinem behandelnden Arzt ausgestellte "Arbeitsunfähigkeitsbestätigung" stützte, er jedoch in seinem Antrag auf Bewilligung des elektronisch überwachten Hausarrests trotz "sehr schlechten Gesundheitszustands" von einer 40stündigen Beschäftigung pro Woche hierzu ausgeht.

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