Vorwort:
Bedenklich im Sinne des Art 6 MRK ist die, gerade in Wirtschaftsstrafprozessen immer häufiger werdende, Praxis, dass die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren Sachverständige zunehmend mit der Beantwortung von Rechtsfragen (bzw an der Grenze dazu) beauftragt. Das ist umso bedenklicher, als deren Gutachten in weiterer Folge regelmäßig die, oft sogar ausschließliche, Grundlage für die Anklageschrift bilden und derselbe Sachverständige vom Gericht ebenfalls, dann als "unabhängiger Gerichtssachverständiger" beigezogen wird.