Bedenklich im Sinne des Art 6 MRK ist die gängige Praxis, dass die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren Sachverständige beauftragt, deren Gutachten meist als Basis für die Anklageschrift dienen und fast immer dieselben Sachverständigengutachten sowie der Sachverständige selbst in der Hauptverhandlung als Beweis herangezogen werden. Dies, obwohl die Staatsanwaltschaft ab Be-
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