Die Maßnahme gem § 23 StGB, die Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter, lässt die im Strafverfahren gebotene Klarheit des Gesetzestextes vermissen. Neben den sonstigen in § 23 StGB angeführten Tatbestandselementen ist Voraussetzung für eine Maßnahme gem § 23 StGB die Verurteilung wegen einer in Abs 1 Z 1 leg cit genannten Straftat zu einer mehr als zweijährigen Freiheitsstrafe nach Vollendung des 24. Lebensjahres.