Bereits mehrfach hat der Verfassungsgerichtshof Verfahrenshilfeanträge von im Maßnahmenvollzug angehaltenen Personen zur Individualanfechtung des § 21 StGB abgewiesen. Es stehe ein zumutbarer Weg zur Geltendmachung verfassungsrechtlicher Bedenken im Gerichtsverfahren offen, verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Unterbringungsbestimmungen des Strafgesetzbuches könnten im Wege der Anregungen auf Einbringung eines Gesetzesprüfungsantrages geltend gemacht werden. Hinsichtlich solcher Regelungen, deren Vollziehung in die Kompetenz der Vollzugsbehörden falle, stehe die Möglichkeit offen, einen Bescheid zu erwirken, der nach Erschöpfung des Instanzenzuges letztlich beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden könne1).