Die Möglichkeit der Verhängung vorbeugender Maßnahmen nach § 21 Abs 1 und Abs 2 StGB wurde durch Einführung des Abs 3 leg cit mit dem Budgetbegleitgesetz BGBl I 2010/111 insoweit eingeschränkt, als strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen als Anlasstaten grundsätzlich ausgeschlossen wurden, soweit sie nicht unter Anwendung von Gewalt gegen eine Person oder unter Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben begangen wurden.