15 Os 4/11v; 21.09.2011
Soweit hier relevant führt der OGH aus:
"Mit seiner Kritik einer § 258 Abs 1 StPO widersprechenden Berücksichtigung bestimmt bezeichneter Aktenstücke bei der Urteilsbegründung (Z 5 vierter Fall) weist der Beschwerdeführer zutreffend darauf hin, dass die vom Erstgericht gewählte Formulierung ‚Einvernehmlich referiert iSd § 252 Abs 2a StPO gilt der gesamte Akteninhalt sowie die Akten 6 St 21/09g, Ur 105/07a gegen A*** B*** 14 Se 48/07g und 26 Hs 15/07t samt den darin beigeschlossenen Akten. Auf weitere tatsächliche Vorträge zusätzlich zu den bereits verlesenen Textpassagen wird allseits ausdrücklich verzichtet. Trotz Aufforderung werden keine Anträge gestellt‘ (ON 185 S 20) keinen den Erfordernissen des § 258 Abs 1 StPO genügenden tatsächlichen Vortrag solcher Aktenstücke zum Ausdruck bringt (vgl RIS-Justiz RS0098481 und RS0121833; Fabrizy, StPO11 § 252 Rz 24; Kirchbacher, WK-StPO § 252 Rz 54, 56, 132 ff und 143; Lendl, WK-StPO § 358 Rz 5 und 9; Ratz WK-StPO § 281 Rz 460 f und 464; MatRV zur Strafprozessnovelle 2005, 22. GP BlgNR 679 13 f), die nicht schon im Zuge der Vernehmung des Angeklagten und der Zeugen ausdrücklich verlesen wurden (vgl RIS-Justiz RS0111533 [T7]; 14 Os 19/05h; 14 Os 129/02).