12 Os 51/11h; 07.06.2011
Soweit hier relevant führt der OGH aus:
"Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde hat sich der Oberste Gerichtshof davon überzeugt, dass das - entgegen § 443 Abs 1 StPO (auch idF BGBl I Nr 93/2007) in Beschlussform anstatt im Strafurteil ergangene - Einziehungserkenntnis, das sich mangels Einschränkung auf alle vom Strafurteil betroffenen Angeklagten bezieht, in Ansehung nicht näher bezeichneter ‚Suchtgiftutensilien‘ zum Nachteil des Angeklagten Yasar M*****, aber auch der Mitangeklagten Hector C***** und Kemo S***** mit Nichtigkeit gemäß § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO behaftet ist (Ratz in WK2 § 26 Rz 18).