14 Os 24/11b; 24.05.2011
Soweit gegenständlich von Interesse führt der OGH Nachfolgendes aus:
"Die Verfahrensrüge (Z 4) zeigt nämlich zutreffend einen durch die Abweisung des in der Hauptverhandlung am 9. Juli 2010 gestellten Antrags auf Vernehmung der Zeugin Melanie Pe***** ‚zum Beweis dafür, dass Barbara P***** mehreren Freunden bzw insbesondere ihr selbst mitteilte, dass sie den Angeklagten zu Unrecht belastet habe‘ (ON 66 S 16 f und 21), bewirkten Verstoß gegen Verfahrensgrundsätze auf, deren Beobachtung durch grundrechtliche Vorschriften, insbesondere durch Art 6 MRK, oder sonst das Wesen eines die Verteidigung sichernden, fairen Verfahrens geboten war.