14 Os 36/11t; 24.05.2011
Soweit gegenständlich von Interesse hält der OGH in der gegenständlichen Entscheidung Nachfolgendes fest:
"Die Verfahrensrüge (Z 4) kritisiert die Abweisung des in der Hauptverhandlung am 10. Mai 2010 gestellten Antrags auf Beauftragung der Privatbeteiligten zur Vorlage, sämtlicher Soll-Inventurlisten seit Ende März 2007 bis zur Beendigung der Geschäftsbeziehung‘ (ON 35 S 47 f) und des in der Hauptverhandlung am 16. Juni 2010 gestellten Antrags auf ‚Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Holzfache zum Beweis dafür, dass bei der Übertragung der händischen Aufzeichnungen laut Beilagen ./4 und ./5 mengenmäßige als auch rechnerische Übertragungsfehler vorhanden sind, … sowie zum Beweis dafür, dass die händischen Inventuren laut Beilagen ./4 und ./5 auch materiell teilweise nicht nachvollziehbar sind …‘ (ON 42 S 15).