§ 156b Abs. 1 StVG
Der Strafgefangene beschwert sich gegen die Ablehnung seines Antrags, die über ihn verhängte 3-monatige Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes zu verbüßen.
Der Beschwerde wurde nach ergänzender Beweisaufnahme durch die VK Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer die Verbüßung seiner Strafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes unter Auferlegung einer Reihe von Pflichten bewilligt wurde: