§ 156b, 156c StVG
Der Strafgefangene beschwert sich gegen die Abweisung seines Antrags, die 5-monatigen Freiheitsstrafe in der Vollzugsform elektronisch überwachten Hausarrests verbüßen zu dürfen, da die Voraussetzungen nach § 65c Abs. 1 Z 2 StVG nicht vorlägen.
Der Beschwerde wurde nicht Folge gegeben: