§ 173a StPO
Grundrechtsbeschwerden gegen die Verweigerung des Hausarrestes sind unzulässig:
Beim elektronisch überwachten Hausarrest nach § 173a StPO handelt es sich nach dem Willen des österreichischen Gesetzgebers, was sich bereits aus dem klaren Wortlaut des § 173a Abs 1 StPO ergibt - ungeachtet der Einordnung der Bestimmung im Rahmen des die Untersuchungshaft allgemein regelnden 3. und nicht des deren Vollzug regelnden 4. Abschnitts des 9. Hauptstücks der StPO - um eine besondere Form des Vollzugs der Untersuchungshaft (vgl EBRV 772 BlgNR 24. GP 9), für welche ebenso wie für den Vollzug in der Justizanstalt alle Haftvoraussetzungen des § 173 StPO gegeben sein müssen. Somit stellt der Hausarrest - anders als die in § 173 Abs 5 StPO aufgezählten gelinderen Mittel, so auch zB die richterliche Weisung, an einem bestimmten Ort zu wohnen (§ 173 Abs 5 Z 4 StPO) - gerade nicht eine Alternative zur Untersuchungshaft dar.