§§ 32 StVG, 60 JGG
Die 18-jährige Untergebrachte bringt in ihrer Beschwerde unter anderem vor, dass sie bei der Lektüre des JGG auf § 60 gestoßen sei, demzufolge Personen, die dem Jugendvollzug unterstellt seien, keinen Kostenersatz zu leisten hätten. Sie hätte auf ihre Nachfrage keine zufrieden stellende Antwort bekommen und ersuche, dass in ihrer Angelegenheit "etwas geschieht". Der Beschwerde wurde nicht Folge gegeben: