I. Ausgangslage
Der Verfassungsgesetzgeber hat in neuerer Zeit die Möglichkeit deutlich erweitert, durch einfaches Gesetz auch nicht-richterliche Vollzugsorgane weisungsfrei zu stellen. Dahinter steht der Gedanke, dass es in der staatlichen Vollziehung auch außerhalb richterlicher Tätigkeit (Ausnahme-)Bereiche gibt, in denen eine bloße Gesetzesbindung politisch möglichst unabhängiger Organe einer unmittelbaren (partei-)politischen Einflussnahme vorzuziehen ist. Die mit der Weisungsfreiheit verbundene Einschränkung der Ministerverantwortlichkeit ist unter demokratischen Gesichtspunkten akzeptabel, soweit es sich (ähnlich wie bei der richterlichen Tätigkeit) um sachlich besonders begründete und begrenzte Ausnahmen handelt, bei denen der Gewinn an Rechtsstaatlichkeit eine gewisse Einschränkung der Ministerverantwortlichkeit überwiegt.