11 Os 61/10w; 22.06.2010
"Der der Berufungsverhandlung vor dem Oberlandesgericht zugezogene Dolmetscher verzeichnete an Gebühr für Mühewaltung nicht nur die Zeit der Verhandlung (30 Minuten) sondern auch eines ‚Verteidigergesprächs‘ (10 Minuten - siehe Gebührennote ON 20 S 3).