12 Os 39/10t; 10.06.2010
Soweit hier relevant wurde vom Erstgericht nicht nur das Überlassen von Suchtgiften dem Schuldspruch zugrunde gelegt, sondern darüber hinaus auch noch separat der vor dem Überlassen logisch stattfindende Erwerb und Besitz dieser Mengen. Dazu führte der OGH aus: