A. Ausgangslage
1. Traditionelle Rechtshilfe
Die Sammlung von Beweisen durch einen Staat im Auftrag eines anderen Staates für Zwecke eines von diesem geführten Strafverfahrens - kurz: Rechtshilfe in Strafsachen - findet zwischen den Mitgliedstaaten (MS) der EU auch heute noch weitestgehend auf der Grundlage völkerrechtlicher Verträge statt: "Mutter " aller Rechtshilfe ist das im Rahmen des Europarats 1959 abgeschlossene Europäische Rechtshilfeübereinkommen1 (Eu-RHÜ), auf das zwei Protokolle, verschiedenste multi-oder bilaterale Vereinbarungen und nicht zuletzt der Rechtsbestand der EU aufbauen; an EU-Rechtsakten sind vor allem das Rechtshilfeübereinkommen 2000 (EU-RHÜ), das Protokoll 2001 hiezu und das Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) zu nennen2. Daneben enthalten aber auch andere multilaterale Übereinkommen (etwa der UNO) Rechtshilfebestimmungen. Neben diesen Rechtsschichten sind in der Praxis auch noch die (zahlreichen) Vorbehalte und Erklärungen der Staaten sowie das subsidiär anzuwendende nationale Recht zu beachten, sodass die Bezeichnung "Flickenteppich"3 keineswegs übertrieben scheint.