I. Einleitung und Problemstellung
Der Regelfall der bedingten Entlassung eines verurteilten Straftäters1 aus der über ihn verhängten Freiheitsstrafe ist jene durch das Vollzugsgericht. Das ist nach § 16 Abs 1 erster Satz, Abs 2 Z 12 StVG das in Strafsachen tätige Landesgericht, in dessen Sprengel die Freiheitsstrafe vollzogen wird. Die Zuständigkeit des Vollzugsgerichts wird aber nicht schon mit der Rechtskraft des Urteiles oder der Anordnung des Strafvollzuges durch den Vorsitzenden (vgl § 3 Abs 1 und 2 StVG; § 397 StPO) begründet, sondern erst mit dem tatsächlichen Strafantritt (§ 131 Abs 1 StVG), dh mit der förmlichen Aufnahme des Strafgefangenen in der Justizanstalt2. Dasselbe hat für den im Zeitpunkt des Urteiles bereits inhaftierten Delinquenten zu gelten: Hier ist maßgeblicher Zeitpunkt der Zuständigkeitsbegründung des Vollzugsgerichtes die Übernahme in den Strafvollzug (§ 3 Abs 1 und 4; § 131 Abs 2 StVG).