Das Heft zwei des Journals für Strafrecht des Jahres 2011 ist schwerpunktmäßig dem Bereich Strafvollzug und Sanktionenrecht gewidmet. Dementsprechend beschäftigt sich die erste Abhandlung von Walter Hammerschick vom Institut für Rechts- und Kriminalsoziologie mit dem Bereich Bildung im Strafvollzug und verschiedenen EU-Projekten als möglichem Antrieb für eine Weiterentwicklung dieses Bereichs. Rainer Nimmervoll, Richter des LG Linz, widmet seine umfassende dogmatische Abhandlung der Möglichkeit bedingter Entlassung im Haupt- und Rechtsmittelverfahren (§ 265 StPO), wobei er zum Ergebnis gelangt, dass eine solche Entlassung nur zugleich mit der zu treffenden verfahrensbeendenden Entscheidung erfolgen kann, nicht jedoch im Zeitraum zwischen Urteilsverkündung in erster Instanz und Entscheidung des Rechtsmittelgerichts, was aus kriminalpolitischer Sicht nicht unbedingt zu einer sachgerechten Handhabung dieses Instruments führt. Als Alternative kommt für diesen Zeitraum nur die Möglichkeit eines Antrags auf Freilassung aus der U-Haft in Betracht. Das Rechtsmittelgericht könnte dann eine bedingte Entlassung im Zuge der Entscheidung über das erstinstanzliche Urteil aussprechen, wodurch der Beschuldigte auf freiem Fuß bleiben könnte.