§§ 24, 34 StVG
Der Strafgefangene beschwert sich darüber, dass sein Ansuchen um Ankauf eines Computers aus Mitteln seiner Rücklage mit evtl Bevorschussung abgewiesen wurde. Der Beschwerde wurde nicht Folge gegeben.
Der Insasse führt in seinem Ansuchen drei PCs bei unterschiedlichen Herstellern mit jeweils zusätzlichem Equipment an, deren Gesamtpreise er mit EUR 964,-, EUR 854,- bzw EUR 824,- bezifferte. Laut der am 13.4.2010 zum Zwecke der Entscheidung eingeholten Kontoinformation verfügte der Beschwerdeführer über einen Gesamtbetrag von EUR 763,61 (Hausgeld EUR 100,81 und Rücklage EUR 682,80) und damit über keine für Ankauf der angeführten PCs ausreichenden Geldmittel (auch nicht bei Bewilligung der gesamten Rücklage). Die vom Beschwerdeführer angeführte Bevorschussung gemäß § 34 Abs 2 StVG - Vorschuss bis zum Doppelten der Arbeitsvergütung je Stunde in der höchsten Vergütungsstufe (dzt EUR 7,50), daher maximal EUR 15,-, - kann gesetzlich nur für den Bezug von Bedarfsgegenständen als Erstbezug nach der Aufnahme oder einer Strafvollzugsortsänderung genehmigt werden, nicht jedoch zum Ankauf von Vergünstigungen.