I. Existiert eine Eigendefinition?
Mehr als in anderen Arbeitsfeldern anwaltlicher Tätigkeit verstehen sich RechtsanwältInnen, die mit Verteidigung vor Strafgerichten befasst sind, als GarantInnen für das Funktionieren des Rechtstaats. "Effektive Strafverteidigung ist ein Wesenszug des Rechtsstaates" sagt die Vereinigung österreichischer StrafverteidigerInnen. Das gesatzte Berufsrecht kennt jedoch keine Differenzierung zwischen RechtsanwältInnen und StrafverteidigerInnen.