Wird die Schweiz darum ersucht, für einen anderen Staat im Rahmen der Rechtshilfe Beweise zu erheben, so schreibt Art 65 des Bundesgesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vor, dass auf ausdrückliches Ersuchen des ausländischen Staates die für die gerichtliche Zulassung von Beweismitteln erforderlichen Formen berücksichtigt werden (Art 65 Abs 1 lit a und b IRSG), sofern diese Formen mit dem schweizerischen Recht vereinbar sind und den daran Beteiligten keine wesentlichen Nachteile erwachsen.