§§ 66 ff, 122 StVG
Der Strafgefangene beschwert sich gegen die medizinische Behandlung in der JA. Die Beschwerde wurde als unzulässig zurückgewiesen:
Beschwerden gegen die ärztliche Behandlung sind ausschließlich Aufsichtsbeschwerden im Sinne des § 122 StVG. Es besteht daher kein Anspruch auf bescheidförmige Erledigung. Für fehlerhafte ärztliche Behandlung stehen dem Strafgefangenen die Möglichkeiten des Zivil- und Strafrechtes offen. Die Frage, ob und inwieweit eine medizinische Behandlung durchzuführen ist, ist ausschließlich nach den Regeln der medizinischen Wissenschaft und im Rahmen der ärztlichen Verantwortung zu entscheiden und daher ihrem Wesen nach einer Entscheidung in einem rechtsförmlichen Verfahren nicht zugänglich.