Gappmayer hat in der Ausgabe JSt 2/10 die Meinung vertreten, ein Rechtsanwalt, der das Opfer einer Straftat im Strafverfahren, ohne es ordnungsgemäß über seinen Anspruch auf kostenlose juristische Prozessbegleitung aufzuklären, vertritt, laufe Gefahr, dass das Opfer diese falsche und unterlassene Aufklärung dem Zahlungsbegehren des Rechtsanwalts entgegenhalten könnte. Obwohl Gappmayer den Meinungsstand und die Judikatur zu diesem Themenkreis - ein konkretes Judikat zu diesem Thema gibt es nicht - wiedergibt, ist seine Conclusio unrichtig.