§ 99a StVG
Der Strafgefangene beschwert sich darüber, dass sein Ansuchen um zehnstündigen Ausgang mit der Begründung abgelehnt wurde, es sei gegen ihn ein neuerliches Strafverfahren anhängig und es müsse erst die Stellungnahme des psychologischen Dienstes abgewartet werden. Der Beschwerde wurde Folge gegeben, die angefochtene Entscheidung aufgehoben und die Angelegenheit an die Leiterin der JA zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen: