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Erste Schritte nach dem Vertrag von Lissabon (Teil 2)

Europastrafrecht aktuellFritz ZederJSt 2010, 111 Heft 3 v. 1.5.2010

D. Zusammenarbeit / gegenseitige Anerkennung

Seit einigen Jahren ist der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der "Eckstein" (so die gängige Sprachregelung) der justiziellen Zusammenarbeit (auch) in Strafsachen. Grundgedanke11Näher Zeder, Gegenwart und Zukunft der gegenseitigen Anerkennung in Strafsachen in der EU, ÖJZ 2009, 992 (993 ff). Siehe auch die krit Bestandsaufnahme von Vernimmen-Van Tiggelen/Surano/Weyembergh, The future of mutual recognition in criminal matters in the European Union (2009). der gegenseitigen Anerkennung ist, dass eine Entscheidung einer Justizbehörde eines MS von einer Justizbehörde eines anderen MS ohne weitere Formalitäten vollstreckt werden soll - also nicht anders als im Verhältnis von zwei Justizbehörden desselben MS. Sukzessive soll die gegenseitige Anerkennung innerhalb der EU die traditionelle Zusammenarbeit gänzlich verdrängen.

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