D. Zusammenarbeit / gegenseitige Anerkennung
Seit einigen Jahren ist der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der "Eckstein" (so die gängige Sprachregelung) der justiziellen Zusammenarbeit (auch) in Strafsachen. Grundgedanke1 der gegenseitigen Anerkennung ist, dass eine Entscheidung einer Justizbehörde eines MS von einer Justizbehörde eines anderen MS ohne weitere Formalitäten vollstreckt werden soll - also nicht anders als im Verhältnis von zwei Justizbehörden desselben MS. Sukzessive soll die gegenseitige Anerkennung innerhalb der EU die traditionelle Zusammenarbeit gänzlich verdrängen.