Seit über Verbesserungen im Bereich der Rechtsmittel nachgedacht wird, geht es vor allem um ein Problem: Wie lassen sich Fehlurteile aufgrund mangelhafter Beweiswürdigung vermeiden1, was könnte man vernünftigerweise tun, um Urteile der Kollegialgerichte auch in der Beweiswürdigung überprüfbar zu machen? Dass gerade die Beweiswürdigung dieser Gerichte, die doch über die schwersten Delikte entscheiden und auch die strengsten Strafen aussprechen, unüberprüfbar sein soll, ist kaum zu rechtfertigen. Das StRÄG 1987 schuf eben darum den neuen Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5a StPO. Nach der Intention des Gesetzes2 soll auch im Senatsprozess die Beweiswürdigung des erkennenden Gerichts angefochten, sollen gegen die tatsächlichen Feststellungen des Urteils erhebliche Bedenken vorgebracht werden können. Der OGH soll auch die "intersubjektiv nicht hinreichend überzeugende Beweiswürdigung" des Erstgerichts als Nichtigkeitsgrund ansehen. Er soll den Nichtigkeitsgrund "nicht formal" verstehen, vielmehr die Tatsachenfeststellungen auf ihre "sachliche Richtigkeit" hin überprüfen.