§§ 120 Abs 1, 121 Abs 1 StVG
In seiner Beschwerde begehrt der Insasse die Prüfung von strafrechtlichen Tatbeständen der Nötigung und schweren Nötigung sowie Erpressung und schweren Erpressung, begangen durch das Justizwachekommando der JA und den Anstaltsleiter der JA durch die VK. Die Beschwerde wurde als unzulässig zurückgewiesen: