vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Eigene Ermittlungen des Strafverteidigers - Ein Plädoyer für eine aktive Strafverteidigung

Wissenschaftliche AbhandlungenJan Bockemühl**Der Autor ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht und ausschließlich auf dem Gebiet der Strafverteidigung tätig. Er ist zudem Lehrbeauftragter für Strafprozessrecht an der Universität Regensburg und Herausgeber des Handbuchs des Fachanwalts Strafrecht, welches bereits in 4. Aufl. 2009 erschienen ist.JSt 2010, 59 Heft 2 v. 1.3.2010

Die Arbeitsgruppe Strafrecht und der Arbeitskreis Berufsrecht des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages haben sich auf Grundsätze der Strafverteidigung verständigt11Diese sind abgedruckt im öAnwBl 2007, 183 ff.. Das Recht auf "eigene Erhebungen des Verteidiger"22Die Grundsätze sprechen von "Erhebungen" und nicht von "Ermittlungen" des Strafverteidigers, da ein Ermittlungsrecht nur den staatlichen Strafverfolgungsbehörden zustehen soll; arg §§ 91 Abs 2, 103 StPO. Der Streit um die Nomenklatur soll hier nicht entschieden werden. Es wird in diesem Beitrag weiterhin von eigenen Ermittlungen des Strafverteidigers gesprochen. Vgl zur Streitstand in Deutschland Bockemühl Private Ermittlungen im Strafprozess - Zugleich ein Beitrag zur Lehre von den Beweisverboten (1996) 32. ist als 8. Grundsatz aufgeführt.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!