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Die "persönliche Betroffenheit" von Opfern als Erfordernis des Rechtsanspruchs auf Prozessbegleitung

Wissenschaftliche AbhandlungenMMag.a Dina NachbaurJSt 2010, 49 Heft 2 v. 1.3.2010

I. Einleitung

Die kurze Geschichte der Prozessbegleitung ist eine Erfolgsgeschichte - das lässt sich auch an Hand von Zahlen belegen. Nahmen im Jahr 2000 noch 52 Personen diese Unterstützungsleistung in Anspruch, waren es im Jahr 2008 bereits 2829. Ganz eindeutig handelt es sich bei der Prozessbegleitung um eine Leistung, die von Opfern gebraucht und in Anspruch genommen wird. Die Kehrseite der Medaille ist jedoch, dass auch die Beträge, die das Bundesministerium für Justiz dafür ausschütten muss, sich in den letzten Jahren beträchtlich erhöht haben. Legte die Behörde zu Beginn noch ca. € 17.000,- aus, wurde 2008 fast die Schwelle von € 4 Millionen erreicht. In Zeiten der Wirtschaftskrise Grund genug, nach Einsparmöglichkeiten zu suchen. Ein Ansatzpunkt ist die Überlegung, dass die Leistung tatsächlich den Opfern zu Gute kommen soll, die sie am dringendsten brauchen. Nicht zuletzt ist der Rechtsanspruch auf Prozessbegleitung11Opfern im Sinne des § 65 Z 1 lit a (Personen, die durch eine vorsätzlich begangene Straftat Gewalt oder gefährlicher Drohung ausgesetzt oder in ihrer sexuellen Integrität beeinträchtigt worden sein könnten) oder lit. b StPO (nahe Angehörige einer Person, deren Tod durch eine Straftat herbeigeführt worden sein könnte, oder andere Angehörige, die Zeugen der Tat waren), ist auf ihr Verlangen psychosoziale und juristische Prozessbegleitung zu gewähren, soweit dies zur Wahrung der prozessualen Rechte der Opfer unter größtmöglicher Bedachtnahme auf ihre persönliche Betroffenheit erforderlich ist. Vgl §§ 65 und 66 Abs 2 StPO. an die "persönliche Betroffenheit" gekoppelt. Doch wie lässt sich dieser unbestimmte Gesetzesbegriff fassen?

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