§ 24 StVG
Der Strafgefangene beschwert sich darüber, dass seinem Ansuchen um Wiederausfolgung seines PCs nur deshalb nicht stattgegeben worden sei, weil er einen Mitgefangenen darauf arbeiten habe lassen. Der Beschwerde wurde nicht Folge gegeben:
§ 24 StVG bestimmt, dass einem Strafgefangenen, der erkennen lässt, dass er an der Erreichung der Zwecke des Strafvollzugs mitwirkt, auf sein Ansuchen geeignete Vergünstigungen zu gewähren sind. Gemäß Abs 3 Z 3 leg. cit. fällt darunter auch die Benützung eigener Fernseh- oder Radiogeräte sowie sonstiger technischer Geräte.