§ 124 StVG
Der Strafgefangene beschwert sich gegen die Entscheidung des Anstaltsleiters, womit sein Antrag auf Einzelunterbringung bei Tag und Nacht abgewiesen wurde. Der Beschwerde wurde nicht Folge gegeben:
Gemäß § 124 Abs 1 StVG sind die Strafgefangenen bei Tag so lange wie möglich in Gemeinschaft mit anderen, während der Zeit der Nachtruhe möglichst einzeln unterzubringen. Gemäß Abs 3 leg cit ist von der Unterbringung in Gemeinschaft mit anderen bei Tag abzusehen, soweit das aus gesundheitlichen Gründen oder sonst zur Erreichung der Zwecke des Strafvollzuges um seiner selbst oder um seiner Mitgefangenen Willen notwendig ist. Abs 4 leg cit sieht vor, dass von der Einzelunterbringung Strafgefangener bei Nacht nur abgesehen werden darf, soweit die Einrichtung der Anstalt eine solche nicht zulassen, und organisierte Gründe entgegenstehen oder wenn der Strafgefangene die Unterbringung Gemeinschaft mit anderen wünscht.