§§ 54, 54a StVG
Der Untergebrachte beschwerte sich gegen eine Entscheidung des AL der JA wodurch seinem Ersuchen, einen Betrag von Euro 200,00 von seiner Rücklage an seinen Rechtsanwalt überweisen zu dürfen, nicht stattgegeben wurde. Die VK hat der Beschwerde nicht Folge gegeben:
Zweck der Rücklage ist, wie sich aus § 54 Abs 2 StVG unmissverständlich ergibt, die soziale Absicherung des Strafgefangenen (hier: Untergebrachten) nach der Entlassung (vgl auch § 150 Abs 3 StVG; siehe dazu auch Drexler, Strafvollzugsgesetz § 54 Rz 1). Damit wird (jedenfalls bis zu einem gewissen Grad) der Gefahr einer - mangels Eigenmitteln - "Beschaffungskriminalität" nach der Entlassung vorgebeugt oder aber Vorsorge dafür getroffen, dass der Entlassene der öffentlichen Hand oder Dritten nicht zur Last fällt. Verfügungen des Strafgefangenen (wie des Untergebrachten) über die Rücklage sind daher dementsprechend nur eingeschränkt zulässig, nämlich - nur diese Fälle werden hier thematisiert - gemäß § 54a Abs 1, Abs 3 StVG (§ 54 Abs 2 letzter Satz StVG ist hier nicht von Belang).