Das 2. Gewaltschutzgesetz, BGBl I 2009/40, hat viele Änderungen im Zivilverfahrensrecht, aber auch zwei völlig neue Tatbestände (§§ 107b, 220b Abs 6 StGB) gebracht, sowie Änderungen, die man in einem derart bezeichneten Gesetz nicht vermuten würde. Der folgende Beitrag behandelt drei Neuerungen.