§20 Abs 1 StPO weist der Staatsanwaltschaft die Leitung des Ermittlungsverfahrens und damit in diesem Stadium des Strafprozesses keine Parteistellung zu. Erst mit der Einbringung der Anklage wird sie zur Beteiligten des Verfahrens (§ 210 Abs 2 StPO), unterliegt aber weiterhin dem Objektivitätsgebot des § 3 Abs 2 StPO und ist daher "Partei mit dem strikten Auftrag zur Unparteilichkeit".