§§ 120 Abs 1, 121 Abs 1 StVG
Der Strafgefangene verbüßte in der JA K eine Freiheitsstrafe, aus der er am 14.04.2008 entlassen wurde. In seiner undatierten an die Vollzugsdirektion gerichteten Beschwerde monierte er, dass ihm wegen einer 55 Minuten verspäteten Rückkehr vom Ausgang am 18.03.2008 ein 5 Tage später für die Dauer von 3 Tagen bewilligter Ausgang gestrichen worden sei. Die Beschwerde wurde als unzulässig zurückgewiesen: