§ 29 Abs 1 EU-JZG
Eine Ausweitung der (Inlands)Fahndung zur Verhaftung einer Person durch Erlassung eines Europäischen Haftbefehls nach § 29 Abs 1 EU-JZG idF BGBl I 2007/112 ist wie jede andere Festnahmeanordnung ungeachtet eines aufrechten nationalen Haftbefehls durch das Gericht gesondert bewilligungspflichtig.