§ 11g Z 2 StVG iVm § 44a VstG, § 66 Abs 2 AVG
In seiner Beschwerde macht der Strafgefangene eine Reihe von Gesetz- und Rechtswidrigkeiten sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Der Beschwerde wurde Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und die Vollzugssache zur neuerlichen Entscheidung an den Leiter der JA H zurückverwiesen: