§ 147 Abs 1 StVG
Der Strafgefangene beschwert sich darüber, dass sein Ausgangsansuchen mit der Begründung "OW, etc." abgelehnt wurde. Der Beschwerde wurde Folge gegeben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Leiter der JA St zurück verwiesen:
Die vom Anstaltsleiter als Begründung angeführte Ordnungswidrigkeit ist die einzige des Beschwerdeführers und liegt bereits zwei Jahre zurück. Hat der Strafgefangene seither ein tadelloses Verhalten aufzuweisen, erbringt er auch in dem Schlossereibetrieb eine zufriedenstellende Arbeitsleistung, weshalb die Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Wien nicht zu der Auffassung gelangt, allein infolge des der Verurteilung zugrundeliegenden Delikts und der vor zwei Jahren begangenen Ordnungswidrigkeit liege Missbrauchserwartung vor. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass sich das Tatopfer bereits im Urteilszeitpunkt mit dem Beschwerdeführer versöhnt hatte und ihn über all die Jahre besucht hat, mag es auch immer wieder teils längere Unterbrechungen gegeben haben (der letzte Besuch datiert vom 15.5.2007).