I. Einführung
In Österreich wird derzeit fast einem Drittel aller verurteilten Personen eine zumindest teilweise unbedingte Geldstrafe auferlegt (für 2007 betrug der Anteil an allen Verurteilungen 31 % 1). Wird die unbedingte Geldstrafe nicht bezahlt, so droht die Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe (in Hinkunft EFS). In den Jahren 2006 und 2007 verhielt sich der Anteil jener Personen, die EFS verbüßten, zu allen Strafgefangenen in etwa wie 1:10. Da es sich aber bei der Verbüßung von EFS in aller Regel um (sehr) kurze Freiheitsstrafen handelt (zwischen 2003 und 2006 pendelte die durchschnittliche Haftdauer von EFS österreichweit zw 23 und 26 Tagen), liegt der Anteil der EFS-Tage an allen Hafttagen 2006 und 2007 nur bei rund 1 %.